Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
jede Chance, Kinder vor Gewalt, sexuellen Übergriffen und Missbrauch zu schützen, sollte ergriffen werden. Daher ist eine stete Anpassung und Regulierung der Kinderschutzgesetze erstrebens- und begrüßenswert.
Allerdings lässt die aktuelle Anpassung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG)in einigen Punkten Zweifel aufkommen, sowohl bezüglich der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit, als auch aus juristischer Sicht, wie vielen Stellungnahmen aus juristischen Kreisen zu entnehmen ist.
Eklatant auffällig sind die offensichtlich nicht zur Kenntnis genommenen Anmerkungen und Stellungnahmen aus den jeweiligen Fachbereichen. Die Kritikpunkte ziehen sich quer durch die Änderungshistorie der betroffenen Paragraphen und enthalten – wenn auch aus verschiedenen Fachrichtungen kommend – doch im Groben einen
gemeinsamen Tenor.
So schreibt die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme Nr. 53/2020 September 2020 unter anderem:
„Doch trotz des anerkennenswerten Ziels, die ungestörte Entwicklung von Kindern durch besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch zu gewährleisten, ist der vorliegende Entwurf im Hinblick auf die geplanten strafrechtlichen bzw. strafprozessrechtlichen Änderungen in hohem Maße fragwürdig.“
Wir selbst sind keine Juristen, sondern potenziell betroffen in dieser Angelegenheit, und unser Augenmerk liegt besonders auf §184l. Hierzu möchten wir gerne einige Anmerkungen machen:
Die in §184l genutzte Formulierung „… Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild …“, ist nicht klar und eindeutig. Dies birgt eine große Unsicherheit – wo und wie wird kindliches Aussehen definiert und woran machen wir das fest? Hier wäre im ersten Schritt eine klare Formulierung, die dem Bürger auch Rechtssicherheit gibt, angemessen. Also, welche Aussagekraft hat eine derart ungenaue Formulierung in einem Gesetz?
Müssen wir nun als Händler oder Besitzer von sogenannten „Sexpuppen“ jetzt befürchten, dass plötzlich die Polizei vor der Tür steht? Und wer entscheidet dann, welche der Objekte legal oder nicht legal sind?
Wird dies nicht klar formuliert, kommt das Gesetz für uns Händler einem Berufsverbot gleich – und für unsere Kunden bedeutet es einen drastischen Einschnitt in ihre Privatsphäre. Man unterstellt der hier betroffenen Gruppe im Zusammenhang mit „Liebespuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“, Gedanken und Fantasien – doch unabhängig davon, wie diese (Gedanken und Fantasien) nun tatsächlich aussehen, stellt sich die Frage, seit wann Gedanken oder Gesinnungen unter Strafe gestellt werden können?
Eine weitere Frage lautet: Was ist der Grund für das Verbot? Also woher kommt die Annahme, der Besitz oder die Nutzung von Sexpuppen könnte überhaupt in Zusammenhang mit Missbrauch von Kindern stehen?
In der Kabinettvorlage „Kabinettvorlage_1907144.pdf“ wird die Einführung von §184l wie folgt begründet:
„… Es besteht die Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senken und damit zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder mittelbar beitragen. Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch wird die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen ist. …“
Dies ist eine Behauptung, die ohne wissenschaftliche, empirische oder rationelle Beweise in den Raum gestellt, und als Basis für eine neue Regelung im Strafgesetzbuch zu Grunde gelegt wird. In allen Stellungnahmen der Fachwelt, die auch §184l kommentieren, wird darauf hingewiesen, dass es für die oben genannte Annahme keine empirischen Beweise gibt. Generell werden die entsprechenden Stellen angemahnt, doch Untersuchungen in dieser Richtung anzustrengen und somit ihre Behauptungen zu untermauern.
Da in unterschiedlichen Publikationen auch darauf hingewiesen wird, dass Sexpuppen ebenso einen gegenteiligen – also einen positiven – Effekt haben könnten, wäre eine wissenschaftliche Untersuchung mit Daten und Fakten nicht nur angebracht, sondern dringend erforderlich. Der Gedanke, dass ein Strafgesetz auf emotionaler Ebene begründet wird, um ein deutliches Zeichen zu setzen, ist so absurd wie beängstigend zugleich – und die These, dass Sexpuppen als Übungsobjekte dienen und zu Gewalt verleiten, ist mehr als gewagt.
Prof. Dr. Jörg Kinzig, Direktor des Instituts für Kriminologie der juristischen Fakultät der Universität Tübingen, schreibt in seiner Stellungnahme vom 03.12.2020:
„Belegt wird diese These nicht. Empirische Literatur insbesondere zu den Folgen des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild („Childlike Sex Dolls“ – nachfolgend: CLSD) gibt es kaum. Eine Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 3.8.2020 kommt zu dem Ergebnis, dass „zum jetzigen Zeitpunkt keine solchen Studien zur Wirkung von CLSD dokumentiert“ seien. Ebenso schlussfolgert eine noch danach erschienene australische Publikation eine „almost complete absence of empirical research into the effects of sex dolls and robots on owner attitudes and behaviors“. Vor dem Hintergrund der Beschränkung des Einsatzes des Strafrechts auf eine „ultima ratio“ kann daher nach derzeitigem Erkenntnisstand die Einführung einer derartigen Strafnorm nicht befürwortet werden. Dies mag sich dann ändern, wenn belastbare empirische Erkenntnisse vorgelegt werden, die belegen, dass die mit dem Besitz verbundene Gefährdung einen etwaigen therapeutischen
Nutzen übersteigt. Dass eine derartige menschliche Verhaltensweise als „Schmuddelkram“ angesehen wird, erscheint nachvollziehbar, kann aber allein eine Pönalisierung nicht legitimieren.“
https://www.bundestag.de/resource/blob/811570/5141412739a501a5d46d859a2b3eb6ed/kinzig-data.pdf
Die Bundesrechtsanwaltskammer formuliert in Ihrer Stellungnahme Nr. 67 November 2020 :
„II. Im RegE neu enthalten ist § 184l StGB-E, wonach das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von körperlichen Nachbildungen von Kindern zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen („Sexpuppen“) unter Strafe gestellt werden soll.1 Nach der Begründung des Entwurfes seien nämlich solche Puppen geeignet, den Wunsch nach sexualisierter Gewalt gegen Kinder zu wecken oder zu verstärken. Das ist aber wissenschaftlich keineswegs belegt. Empirische Untersuchungen dazu gibt es – soweit ersichtlich – nicht. Soweit man zum Thema etwas findet, wird in gleicher Häufigkeit das Gegenteil vertreten: Solche Puppen seien ein Ventil, eine legale Möglichkeit, Fantasien auszuleben, ohne dass echte Personen zu Schaden kommen. Puppen dienten demnach dem Schutz vor Missbrauch, da pädophile Impulse, das steht immerhin fest, nicht einfach abgeschaltet werden können.2 Im Ergebnis geht es eher um die Pönalisierung anstößigen und „moralisch verachtenswerten“ Verhaltens, was innerparteilich auch ausdrücklich als (weiterer) Legitimationsgrund angesprochen wird. Dabei sollte aber nicht aus dem Auge verloren werden, dass die Aufgabe des Strafrechts im Rechtsgüterschutz besteht. Wer hingegen einer sittenbildenden Funktion als primärere Aufgabe des Strafrechts das Wort redet, formt Strafrecht in ein Erziehungsrecht um und verwechselt so Mittel und Zweck. Aufgabe des Strafrechts darf es niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Vielleicht um die Realitäten etwas abzugleichen – natürlich werden Sexpuppen für sexuelle Handlungen oder zum Ausleben sexueller Fantasien genutzt. Allerdings gibt es auch einen nicht unerheblichen Teil an Puppenbesitzern, die „ihre“ Puppe aus anderen Gründen kaufen und besitzen. Und ebenso sollte man den Anteil der Frauen im
Kundenkreis nicht unterschätzen. Im Zusammenhang mit Sexpuppen tauchen immer sehr schnell zwei Worte auf: Männer & Gewalt. Das entspricht leider nicht der von uns erfahrenen Realität. Diese sogenannten Sexpuppen können Partnerersatz oder Kindersatz sein – also ganz banal eine Lücke im Leben mancher Menschen schließen, die aus welchen Gründen auch immer entstanden ist. Diese Menschen werden hier unter Generalverdacht gestellt und kriminalisiert.
Es gibt immer mehr Fälle, in denen eine Sexpuppe als Partnerersatz dient und der Sex nur eine Randfunktion hat – quasi als ein Aspekt in der Mensch-Puppe-Beziehung.
Es ist sicherlich nicht verwunderlich, dass wir so wenig über dieses Thema wissen – wer wagt es schon, sich öffentlich zu outen, dass er eine Sexpuppe besitzt, die er liebt und versorgt und die Teil seines Lebens ist? Dabei ist zu bemerken, dass die meisten Puppenbesitzer ihre Puppen hegen und pflegen. Die Vorstellung den Puppen Gewalt
anzutun, löst höchstens Entsetzen bei ihnen aus. Das sind erst einmal keine Menschen, die über Gewalt und Missbrauch nachdenken.
Stellt man sich also die Frage, ob dieses Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen ist, muss die Antwort in allen drei Punkten nein lauten. Es geht uns nicht darum, Menschen mit pädophiler Neigung eine Nische zu schaffen, sondern wir stellen die Frage der Verhältnismäßigkeit:
Wenn es keinen offensichtlichen, empirisch belegten Zusammenhang zwischen dem Besitz einer Puppe und Straftaten im Zusammenhang mit Kindern gibt, warum wird dann eine Gruppe unserer Gesellschaft – unabhängig davon wie merkwürdig oder anormal es uns erscheinen mag, dass Menschen mit Puppen Sex haben oder sie als
Familienmitglieder betrachten – kriminalisiert und in ihrer persönlichen Freiheit begrenzt?
Daher noch einmal die Frage: Ist das Verbot von Sexpuppen geeignet, um Missbrauch an Kindern einzudämmen oder zu verhindern?
Die Frage muss mit “Nein“ beantwortet werden – es sei denn, aus der aufgestellten Behauptung wird eine rationelle Aussage, die auch belegt werden kann.
Prof. Dr. Nicola Döring schreibt in einem Beitrag mit dem Titel „Sexpuppen und Sexroboter aus psychologischer und therapeutischer Perspektive – Pathogene und salutogene Nutzungsmuster“:
„So wissen wir nach mehr als einem Vierteljahrhundert Erfahrung und Forschung zu sexuellen Onlineaktivitäten und sogenanntem Cybersex, dass dieser bei einer kleinen Bevölkerungsgruppe mit ernsthaften Problemen verbunden ist, in der Allgemeinbevölkerung mehrheitlich aber geringe, ambivalente und tendenziell leicht positive Effekte hat (Döring 2019b; Döring und Mohseni 2018). In Zeiten der COVID-19-Pandemie wurden internetbasierte Formen der Sexualität von Gesundheitsbehörden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften weltweit sogar als wünschenswertes Präventionsverhalten eingeschätzt und regelrecht empfohlen nach dem Motto „Cybersex ist sicherer Sex“ (Döring und Walter 2020). Ebenso hätte man mit Blick auf die Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus auch propagieren können: „Robotersex ist sicherer Sex“. Das Beispiel illustriert, wie unzureichend Pauschalbewertungen sind. Durch neue Umweltbedingungen (z. B. pandemiebedingte Ausgangs- ,Reise- und Kontaktverbote) können Onlinesex und Robotersex vom vermeintlich defizitären Ersatz für „echten Sex“ plötzlich zu attraktiven und vernünftigen Optionen werden.“
[Entnommen aus: Maschinenliebe – Liebespuppen und Sexroboter aus technischer, philosophischer und psychologischer Perspektive. Herausgeber Oliver Bendel, erschienen bei Springer Gabler 2020]
Vielleicht kann man an Hand von ein paar Fragen, die Absurdität und Problematik des Themas besser veranschaulichen:
1. Gehen wir von der Prämisse aus, dass sich ein Zwergwüchsiger eine Sexpuppe entsprechend seiner Größe anfertigen lässt. Wird er dann als pädophil oder als Gefahr für Kinder eingestuft, wenn er eine kleine Puppe hat?
2. Ein Ehepaar kann die Tatsache der Kinderlosigkeit nicht verwinden. Sie haben sich “künstliche Kinder“ angeschafft und können so den Schmerz über das „Nicht-Eltern-Sein“ kanalisieren? Sind diese Menschen gefährlich?
3. Muss man sich um einen Mann sorgen, der keine kurvigen Frauen mag – sondern eher welche mit knabenhafter Figur? Könnte man ihm unterstellen, dass er es kindlich mag? Und ist er dann ein Straftäter?
Es geht hier nicht darum konkrete Einzelfälle aufzuzeigen. Aber es muss eine grundsätzliche Diskussion angestoßen werden. Es kann, wie bereits oben erwähnt, nicht sein, dass in einer Demokratie Gesetze ohne rationelle Begründung erlassen werden – wie in diesem Fall. Das ist einer fortgeschrittenen Gesellschaft und einer Demokratie nicht würdig.
Es mag medienwirksam sein, wenn Politiker ein Zeichen setzen und sich den Schutz von Kindern auf die Fahne schreiben. Aber neben aller medialen Aufmerksamkeit sollte das Thema mit dem gebotenen Respekt behandelt werden, und im Fokus des Handelns nicht die Popularität der Maßnahme, sondern der Schutz der Kinder
stehen.
Abschließend noch zwei Zitate.
DJb – Deutscher Juristinnenbund / Stellungnahme: 20-32:
„Der djb steht diesem Schritt – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – kritisch gegenüber. Es fehlt an empirischen Grundlagen, inwiefern die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar fördert. Nur solche Verhaltensweisen sollten jedoch überhaupt strafbar sein. In diesem Zusammenhang weist der djb auf die dringende Notwendigkeit der Finanzierung von empirischen Studien zum Thema
sexualisierte Gewalt gegen Kinder hin.“
https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-32_Bekaempfung_sexualisierter_Gewalt_gegen_Kinder.pdf
Und aus der Stellungnahme von Tatjana Hörnle (Geschäftsführende Direktorin am Max-Planck-Institut, zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht), aus Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ – (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 19/23707; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 634/20) –
„Vorgeschlagene Einführung eines neuen Straftatbestands: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)
Der Gesetzentwurf enthält eine kuriose Neuerung: Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild sollen verboten sein, genauer, die Herstellung, Werbung, Handel treiben etc. ebenso wie der Erwerb, Besitz und Import solcher Gegenstände (§ 184l StGB-Entwurf). Die wahrscheinlichste Erklärung für diese kriminalpolitische Forderung ist eine moralisch ästhetische: Die Vorstellung, dass solche Gegenstände existieren und benutzt werden, ist abstoßend. Für einen Straftatbestand bedürfte es allerdings einer zweckrationalen Erklärung, die darlegen müsste, wessen Rechte verletzt oder jedenfalls gefährdet werden. Offensichtlich verletzt der Umgang mit Puppen nicht die sexuelle
Selbstbestimmung von Menschen. Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist auf die „mittelbare Förderung“ der sexuellen Ausbeutung von Kindern, weil Hemmschwellen gesenkt und Wünsche bestärkt würden, Kinder sexuell zu missbrauchen. Auch der Nutzer werde dadurch „zur Ausübung sexualisierter Gewalt“ verleitet. Wie auch an anderen Stellen in der Begründung wird nicht ansatzweise der Versuch unternommen, solche Hypothesen ernsthaft zu entwickeln, geschweige denn den Stand der Forschung zu erfassen. Es gibt zwar nicht viel wissenschaftliche Literatur zu diesem Thema, aber es gibt sie. Ein Verbot muss begründet werden, und dies erfordert es, die Lebensrealitäten pädophil oder hebephil veranlagter, aber gesetzeskonform lebender Menschen zur Kenntnis zu nehmen, die anstreben, mit ihrer sexuellen Neigung zurechtzukommen, ohne Kinder zu missbrauchen. Die These, dass Vertrieb und Besitz von Sexpuppen die Wahrscheinlichkeit von Sexualdelikten steigern, müsste untersucht werden, weil in der psychologischen Literatur eine Gegenthese erwähnt wird, nämlich, dass die Benutzung von Gegenständen ein legaler Ausweg sein könnte.
Es ist erschreckend und einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung nicht angemessen, dass auf der Basis von wenigen Sätzen mit nicht recherchierten Aussagen zu menschlichem Verhalten Kriminalstrafe eingeführt werden soll.“
Die Liste der Stellungnahmen zum Gesetz und Publikationen zu dem Thema ließe sich noch fortsetzen – aber das würde den Rahmen dieses Briefes sprengen. Daher schließen wir an dieser Stelle mit der Forderung ab, §184l zu streichen und sich mit der Thematik der sogenannten Sexpuppen – die sehr vielschichtig ist – differenziert und objektiv zu befassen.
Die Tendenz in der wenigen Literatur die es gibt – ebenso unsere bisherige Erfahrung – zeigt jedoch eher in eine positive Richtung. Und die Entscheidung für ein Strafgesetz sollte kein Glaubenskrieg, sondern eine sachliche, rationale Entscheidung sein.
Wir hoffen aus tiefstem Herzen, dass Sie, Herr Bundespräsident – vielleicht nicht aus Sympathie zu Sexpuppen und ihren Besitzern – aber als rational denkender Mensch und in Ihrer Funktion als Bundespräsident nicht zulassen, dass in einem aufgeklärten, demokratischen Rechtsstaat Strafgesetze erlassen werden, die jeglicher Grundlage entbehren.
Hochachtungsvoll
Im Original gezeichnet von
Natascha Barbig, Werner Grönke, Andreas Westphal
Weiterführende Links:
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Offener Brief an den Bundespräsidenten